Satzungen

des

Bridge Club Oldenburg i. O. e.V.

(Gruppe Oldenburg im Deutschen Bridge Verband e.V.)

(Fassung vom 04.03.1997)

§ 1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Bridge Club Oldenburg i.O. e.V (BCO). Der Sitz des Vereins ist Oldenburg in Oldenburg. Er ist Mitglied des Deutschen Bridgeverbandes e.V. (DBV) und des Bezirks Nordwest e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Vereinszweck

Der BCO ist eine unpolitische Organisation. Er ist aus dem Bridge Club Oldenburg, Gruppe Oldenburg im Deutschen Bridge Verband e.V. hervorgegangen, der am 04.12.1950 gegründet, durch Beschluß der a.o. Mitgliederversammlung vom 16.08.96 aufgelöst wurde und in den BCO übergehen soll. Der BCO bietet seinen Mitgliedern keine wirtschaftlichen Vorteile. Er hat den Zweck:

2.1 alle interessierten Bridgespieler, insbesondere in Oldenburg/i.O. und Umgebung organisatorisch zu erfassen;
2.2 das Bridgespiel als Kulturgut, Spiel und Sport zu pflegen sowie die Spielstärke, vornehmlich der Jugendlichen, Anfänger und der schwächeren Spieler planmäßig zu fördern und das Bridgespiel auszuüben;
2.3 im Rahmen des DBV die zulässigen Wettkämpfe zu organisieren und
2.4 Freundschaftstreffen mit ausländischen Bridgeclubs durchzuführen.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können erwerben:

4.1 Deutsche Staatsangehörige. Der Beitritt zum BCO ist verbunden mit der Aufnahme in den DBV gem. dessen Satzungen;
4.2 Ausländer gem. den Satzungen des DBV;
4.3 Solche DBV-Mitglieder, die gem. der DBV-Satzung bereits einer anderen DBV-Gruppe außerhalb der Stadt Oldenburg als Mitglied angehören. Diese Antragsteller haben den Nachweis der DBV- Mitgliedschaft und der Zahlung des DBV-Verbandsbeitrages zu führen.
4.4 Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand auf dem Beitrittsformular mit vollständigen Angaben über Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum der Antragstellung und Zugehörigkeit zu anderen Bridge Vereinen schriftlich zu beantragen. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können auch andere für die Vereinsverwaltung notwendige oder von Behörden oder dem DBV geforderte Daten verlangen. Mit der Weitergabe der vorstehenden Daten an den DBV, dessen Gremien, und an berechtigte Behörden sowie an solche Firmen und Personen, die die Mitgliederversammlung oder der Vorstand benennt, hat sich der Antragsteller einverstanden zu erklären. Für die Aufnahme ist Einstimmigkeit des Vorstandes notwendig. Dessen Entscheidung kann auf Antrag von mindestens 1/10 der Gesamtmitglieder mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 5

Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung an den BCO befreit. Ihnen stehen im Übrigen alle Rechte und Pflichten zu.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

6.1 Von jedem Mitglied wird faires, kameradschaftliches und den Regeln des DBV entsprechendes Verhalten gegenüber anderen Clubmitgliedern und Gästen gefordert.
6.2 Bereitwilligkeit zur Übernahme von Aufgaben im Interesse des BCO, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung angetragen werden, wird vorausgesetzt.
6.3 Das Bridgespiel ist von allen Clubmitgliedern fair nach den international anerkannten und den zusätzlich vom DBV für verbindlich erklärten Spielregeln durchzuführen.

§ 7

Rechte der Mitglieder

7.1 Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
7.2 Sie haben das Recht, am Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des BCO teilzunehmen, es sei denn, daß mindestens drei Vorstandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anderes bestimmt haben.

§ 8

Beitragszahlung

Die Clubmitglieder haben den vom DBV festgesetzten Beitrag, zuzüglich des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrages zu entrichten. Die Zahlungen sind zu den vom Vorstand festgesetzten Terminen -·möglichst über Dauerauftrag oder Bankeinzug -·auf das Geschäftskonto des BCO zu leisten. Die für die Einzelveranstaltungen festgesetzten Spiel-· und Nenngelder sind spätestens am Veranstaltungstag fällig.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

9.1 durch Tod;
9.2 durch Austritt. Dieser ist jeweils nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären;
9.2.1 vorzeitig kann eine Beendigung bei einer Beitragserhöhung um mehr als 25 % erfolgen. Dann muß die Austrittserklärung binnen einen Monats nach der Beitragserhöhung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen;
9.2.2 weiter ist die Beendigung infolge Wohnortwechsels vorzeitig dann zulässig, wenn der neue ständige Wohnsitz durch Umzug mindestens dreißig Kilometern vom bisherigen ständigen Wohnsitz entfernt ist; In diesem Fall ist die Kündigung mindestens vier Wochen vor dem Umzug schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Soweit dem Kündigenden der Umzugstermin aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen vier Wochen vorher unbekannt ist, ist die Kündigung unverzüglich nach Kenntnis vom Umzugstermin zum Ende des auf den Umzug folgenden Monat vorzunehmen;

9.3 durch Ausschluß.
9.3.1 Dieser kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung gegenüber solchen Mitgliedern verfügt werden, die ihre Pflichten gegenüber dem BCO nicht unerheblich verletzt, das Ansehen des Clubs geschädigt, seine ordnungsgemäße Leitung gefährdet oder/und mit der Zahlung ihrer Vereinsbeiträge mehr als drei Monate rückständig sind.
9.3.2 Die Bekanntgabe des Ausschlusses erfolgt entsprechend Ziffer 11.3 nur durch Brief. Im Falle unbekannten Aufenthaltsortes kann das Ausschlußschreiben auch durch Aushang am schwarzen Brett zugestellt werden.
9.3.3 Gegen den Ausschluß ist der schriftlich vorzunehmende Einspruch innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlußbeschlusses an das Schiedsgericht zu Händen eines Vorstandsmitgliedes zulässig. Danach ist der Einspruch ausgeschlossen.
9.3.4 Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.
9.3.5 Ein Beitragsrückstand, von mehr als einem Jahr führt automatisch ohne Einspruchsrecht zum Ausschluß.

9.4. Gezahlte Beiträge werden im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, nicht erstattet. Das Recht, Rückstände einzufordern, bleibt unberührt.

§ 10

Organe des Vereins

Organe sind:

10.1 die Mitgliederversammlung
10.2 der Vorstand

§ 11

Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung hat regelmäßig einmal im Jahr nach Abschluß des Geschäftsjahres im ersten darauf folgenden Quartal stattzufinden.
11.2 Die Mitglieder sind durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
11.3 Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
11.4 Auf die Tagesordnung sind folgende Punkte zu setzen:
  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassenprüfers
11.5 Weitere kann der Vorstand beschließen.
11.6 Außerdem sind die Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, die 1/10 der Mitglieder (Stand jeweils vom Ersten des Jahres der Mitgliederversammlung) spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt und den übrigen Mitgliedern schriftlich oder durch Veröffentlichung am "schwarzen Brett" des BCO an drei Spieltagen hintereinander bekannt gegeben haben. Die Verantwortlichkeit für die Bekanntgabe und deren Durchführung trägt der Veröffentlichende.
11.7 Wenn nach Ansicht des Vorstandes ein wichtiger Anlaß vorliegt oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt, ist sie vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung gemäß Ziffer 11.3 einzuberufen.

11.7.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
11.7.2 Eine schriftliche Abstimmung durch Abwesende ist zulässig, wenn die Hauptversammlung das mit 2/3 Mehrheit für einzelne Tagesordnungspunkte vorher beschlossen hat. Ausgenommen davon ist die Wahl des Vorstandes. Stimmenübertragung ist unzulässig.
11.7.3 Jugendliche können durch einen berechtigten gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Auf Verlangen hat der gesetzliche Vertreter seine Berechtigung nachzuweisen. Ohne Nachweis hat er kein Stimmrecht.

11.8 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/10 der Mitglieder anwesend sind. Dabei werden die Vorstandsmitglieder nicht mitgezählt.

11.8.1 Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung für frühestens eine Woche, jedoch spätestens vier Wochen danach, erneut vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter, einberufen und fortgesetzt werden.
11.8.2 Die Bekanntgabe erfolgt gemäß Ziffer 11.3. Die Frist von drei Wochen ist auf drei Tage verkürzt.
11.8.3 Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
11.8.4 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gefaßt, es sei denn, daß von einem der anwesenden Mitglied schriftliche Abstimmung gefordert wird.
11.8.5 Satzungsänderungen erfordern 2/3 und die Auflösung des Vereins 3/4 Mehrheit. Satzungsänderungen und die Auflösung müssen mit der Ladung zur Mitgliederversammlung (bei Satzungsänderung mit Änderungsvorschlag) bekannt gegeben werden.

11.9 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Soweit einer der vorgenannten verhindert ist, ist das Protokoll an dessen Stelle von einem in der Versammlung anwesend gewesenen Vorstandsmitglied mit zu unterschreiben.

11.9.1 Eine Durchschrift ist dem DBV gem. dessen Satzungen zuzusenden.
11.9.2 Das Protokoll ist den Mitgliedern durch Aushang am schwarzen Brett unverzüglich nach der nächsten, auf die Mitgliederversammlung folgenden, Vorstandssitzung bekannt zu machen.
11.9.3 Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können als Antrag nur in der nächsten Mitgliederversammlung eingebracht werden. Der Antrag ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung und den Mitgliedern danach entsprechend Ziffer 11.6 bekanntzugeben.

§ 12

Der Vorstand

12.1 Zum Vorstand gehören:
  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die 2. Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/in
  • der/die Sportwart/in
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Pressewartin
Für den Sportwart können ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Für Einzelaufgaben, wie z. B. Durchführung von Spielabenden, Turnieren, Bridgekursen etc. sollen geeignete Personen beauftragt werden.
12.2 Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt;

12.2.1 Vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Neuwahl des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung möglich, wenn das von mehr als 1/3 der Mitglieder oder dem Vorstand verlangt und gleichzeitig schriftlich Vorschläge über die Neuzusammensetzung des Vorstandes zusammen mit dem schriftlichen Einverständnis der Vorgeschlagenen beim Vorstand eingereicht werden. Der eingereichte Antrag mit der Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, ohne Einverständniserklärung, ist den Mitgliedern unverzüglich entsprechend Ziffer 11.3 bekanntzumachen.
12.2.2 Der Vorstand wird stets für eine volle Amtsperiode gewählt. Bei der Wahl kann der Vorstand einzeln oder gesamt gewählt werden.
12.2.3 Die Wiederwahl ist zulässig.
12.2.4 Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei weitere Ämter übernehmen
12.2.5 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, darf sich der Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl selbständig ergänzen.
12.2.6 Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Übernahme weiterer Vorstandspositionen erhöht sich das Stimmrecht nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
12.2.7 Der Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung, der Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüssen.

12.3 Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.

§ 13

Die Schiedsgerichte

13.1 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden ein Ehrengericht. Das Gericht besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, unbescholten, mindestens 21 Jahre alt und seit über fünf Jahren Mitglieder im BCO (und/oder seines Vorgängervereins) sind.

13.1.1 Diese wählen ihren Vorsitzenden selbst, der das Ehrengericht leitet.
13.1.2 Das Ehrengericht wird tätig bei Einsprüchen gegen Ausschlüsse.
13.1.3 Bei Satzungsverstößen kann es von sich aus tätig werden.
13.1.4 Das Ehrengericht kann als Strafen
  • Ermahnungen
  • Verwarnungen
  • Tadel
  • Geldbußen
  • Ausschluß von einzelnen Spieltagen
  • Ausschluß von mehreren Spieltagen
  • Teilnahmeverbot an bestimmten Turnieren auch anderer Vereine oder
  • Ausschlüsse aus dem Verein
aussprechen.

13.2 Weiter wird ein ständiges Turnierschiedsgericht für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

13.2.1 Vorstandsmitglieder können dem Turnierschiedsgericht angehören.
13.2.2 Das Turniergericht entscheidet auf Antrag eines betroffenen Mitglieds/Teilnehmers an einem Turnier über alle Fragen, die die Turnierordnung sowie die Turnierregeln betreffen und nicht dem Ehrengericht obliegen.

13.3 Gemeinsame Bestimmungen:

13.3.1 Jedes Schiedsgerichtsmitglied soll die Möglichkeit erhalten, an der Entscheidung mitzuwirken, soweit es nicht entsprechend Ziffer 13.3.4 ausgeschlossen ist.
13.3.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Davon sind die Beschlüsse über den Ausschluß aus dem BCO ausgenommen. Für diese ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
13.3.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
13.3.4 Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder an dem Beschluß mitwirken. Soweit ein Mitglied des Schiedsgerichts, dessen Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter von der Entscheidung direkt berührt sein könnte, darf es an ihr nicht mitwirken. Gegebenenfalls hat sich das Schiedsgericht zu ergänzen. Eine direkte Berührung liegt nicht vor, wenn durch die Entscheidung das Turnierergebnis geändert wird und die Änderung nicht bewirkt, daß das Schiedsgerichtmitglied vom Abstieg oder in den Clubpunkten berührt ist.
13.3.5 Eine Berufung gegen Beschlüsse des Ehrengerichts ist nur binnen einer Frist von einem Monat und gegen Beschlüsse des Turnierschiedsgerichts nur binnen einer Woche nach deren jeweiliger Bekanntgabe zum Schiedsgericht des Bezirksverbandes Nordwest e.V. zulässig. Die vom Bezirksverband geforderten Formalien sind einzuhalten. Soweit der Bezirksverband den Rechtsweg zu den Schiedsgerichten des DBV eröffnet, sind die vom Bezirksverband, bzw. dem DBV gesetzten Fristen allein maßgeblich.
13.3.6 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erst möglich, wenn eine letztmögliche unanfechtbare Entscheidung der verbandsinternen Schiedsgerichtsbarkeit vorliegt.
13.3.7 Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden schriftlich bekanntgegeben.

§ 14

Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Mindestens 3/4 der Mitglieder müssen anwesend sein. Im übrigen gilt Ziffer 11 ff.. Im Auflösungsbeschluß ist eine Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu treffen.

Oldenburg, den 04.03.1997

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