Satzungen
des
Bridge Club Oldenburg i. O. e.V.
(Gruppe Oldenburg im Deutschen Bridge Verband e.V.)
(Fassung vom 04.03.1997)
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Bridge Club Oldenburg i.O. e.V
(BCO). Der Sitz des Vereins ist Oldenburg in Oldenburg. Er ist
Mitglied des Deutschen Bridgeverbandes e.V. (DBV) und des Bezirks
Nordwest e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Vereinszweck
Der BCO ist eine unpolitische Organisation. Er ist aus dem Bridge Club
Oldenburg, Gruppe Oldenburg im Deutschen Bridge Verband e.V.
hervorgegangen, der am 04.12.1950 gegründet, durch Beschluß
der a.o. Mitgliederversammlung vom 16.08.96 aufgelöst wurde und
in den BCO übergehen soll. Der BCO bietet seinen Mitgliedern
keine wirtschaftlichen Vorteile. Er hat den Zweck:
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2.1
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alle interessierten Bridgespieler, insbesondere in Oldenburg/i.O.
und Umgebung organisatorisch zu erfassen;
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2.2
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das Bridgespiel als Kulturgut, Spiel und Sport zu pflegen sowie
die Spielstärke, vornehmlich der Jugendlichen, Anfänger
und der schwächeren Spieler planmäßig zu
fördern und das Bridgespiel auszuüben;
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2.3
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im Rahmen des DBV die zulässigen Wettkämpfe zu
organisieren und
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2.4
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Freundschaftstreffen mit ausländischen Bridgeclubs
durchzuführen.
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§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
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4.1
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Deutsche Staatsangehörige. Der Beitritt zum BCO ist verbunden
mit der Aufnahme in den DBV gem. dessen Satzungen;
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4.2
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Ausländer gem. den Satzungen des DBV;
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4.3
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Solche DBV-Mitglieder, die gem. der DBV-Satzung bereits einer
anderen DBV-Gruppe außerhalb der Stadt Oldenburg als
Mitglied angehören. Diese Antragsteller haben den Nachweis
der DBV- Mitgliedschaft und der Zahlung des DBV-Verbandsbeitrages
zu führen.
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4.4
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Der Beitritt ist gegenüber dem Vorstand auf dem
Beitrittsformular mit vollständigen Angaben über Vor-,
Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum der Antragstellung und
Zugehörigkeit zu anderen Bridge Vereinen schriftlich zu
beantragen. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können
auch andere für die Vereinsverwaltung notwendige oder von
Behörden oder dem DBV geforderte Daten verlangen. Mit der
Weitergabe der vorstehenden Daten an den DBV, dessen Gremien, und
an berechtigte Behörden sowie an solche Firmen und Personen,
die die Mitgliederversammlung oder der Vorstand benennt, hat sich
der Antragsteller einverstanden zu erklären. Für die
Aufnahme ist Einstimmigkeit des Vorstandes notwendig. Dessen
Entscheidung kann auf Antrag von mindestens 1/10 der
Gesamtmitglieder mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch
die Mitgliederversammlung geändert werden.
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§ 5
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung an den BCO
befreit. Ihnen stehen im Übrigen alle Rechte und Pflichten zu.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
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6.1
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Von jedem Mitglied wird faires, kameradschaftliches und den Regeln
des DBV entsprechendes Verhalten gegenüber anderen
Clubmitgliedern und Gästen gefordert.
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6.2
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Bereitwilligkeit zur Übernahme von Aufgaben im Interesse des
BCO, die ihm vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung
angetragen werden, wird vorausgesetzt.
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6.3
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Das Bridgespiel ist von allen Clubmitgliedern fair nach den
international anerkannten und den zusätzlich vom DBV für
verbindlich erklärten Spielregeln durchzuführen.
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§ 7
Rechte der Mitglieder
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7.1
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Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung.
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7.2
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Sie haben das Recht, am Spielbetrieb und an den Veranstaltungen
des BCO teilzunehmen, es sei denn, daß mindestens drei
Vorstandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit anderes bestimmt haben.
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§ 8
Beitragszahlung
Die Clubmitglieder haben den vom DBV festgesetzten Beitrag,
zuzüglich des von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Vereinsbeitrages zu entrichten. Die Zahlungen sind zu den vom
Vorstand festgesetzten Terminen -·möglichst über
Dauerauftrag oder Bankeinzug -·auf das Geschäftskonto des BCO zu
leisten. Die für die Einzelveranstaltungen festgesetzten Spiel-·
und Nenngelder sind spätestens am Veranstaltungstag fällig.
§ 9
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
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9.1
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durch Tod;
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9.2
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durch Austritt. Dieser ist jeweils nur zum Schluß des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären;
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9.2.1
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vorzeitig kann eine Beendigung bei einer Beitragserhöhung
um mehr als 25 % erfolgen. Dann muß die
Austrittserklärung binnen einen Monats nach der
Beitragserhöhung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen;
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9.2.2
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weiter ist die Beendigung infolge Wohnortwechsels vorzeitig
dann zulässig, wenn der neue ständige Wohnsitz durch
Umzug mindestens dreißig Kilometern vom bisherigen
ständigen Wohnsitz entfernt ist; In diesem Fall ist die
Kündigung mindestens vier Wochen vor dem Umzug
schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.
Soweit dem Kündigenden der Umzugstermin aus nicht von ihm
zu vertretenden Umständen vier Wochen vorher unbekannt
ist, ist die Kündigung unverzüglich nach Kenntnis
vom Umzugstermin zum Ende des auf den Umzug folgenden Monat
vorzunehmen;
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9.3
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durch Ausschluß.
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9.3.1
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Dieser kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung gegenüber
solchen Mitgliedern verfügt werden, die ihre Pflichten
gegenüber dem BCO nicht unerheblich verletzt, das Ansehen
des Clubs geschädigt, seine ordnungsgemäße
Leitung gefährdet oder/und mit der Zahlung ihrer
Vereinsbeiträge mehr als drei Monate
rückständig sind.
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9.3.2
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Die Bekanntgabe des Ausschlusses erfolgt entsprechend
Ziffer 11.3 nur durch Brief. Im Falle unbekannten
Aufenthaltsortes kann das Ausschlußschreiben auch durch
Aushang am schwarzen Brett zugestellt werden.
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9.3.3
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Gegen den Ausschluß ist der schriftlich vorzunehmende
Einspruch innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe des
Ausschlußbeschlusses an das Schiedsgericht zu
Händen eines Vorstandsmitgliedes zulässig. Danach
ist der Einspruch ausgeschlossen.
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9.3.4
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Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.
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9.3.5
|
Ein Beitragsrückstand, von mehr als einem Jahr führt
automatisch ohne Einspruchsrecht zum Ausschluß.
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9.4.
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Gezahlte Beiträge werden im Falle der Beendigung der
Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, nicht erstattet. Das
Recht, Rückstände einzufordern, bleibt unberührt.
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§ 10
Organe des Vereins
Organe sind:
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10.1
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die Mitgliederversammlung
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10.2
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der Vorstand
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§ 11
Mitgliederversammlung
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11.1
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Die ordentliche Mitgliederversammlung hat regelmäßig
einmal im Jahr nach Abschluß des Geschäftsjahres im
ersten darauf folgenden Quartal stattzufinden.
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11.2
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Die Mitglieder sind durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen.
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11.3
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Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen.
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11.4
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Auf die Tagesordnung sind folgende Punkte zu setzen:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
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11.5
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Weitere kann der Vorstand beschließen.
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11.6
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Außerdem sind die Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, die
1/10 der Mitglieder (Stand jeweils vom Ersten des Jahres der
Mitgliederversammlung) spätestens 14 Tage vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
beantragt und den übrigen Mitgliedern schriftlich oder durch
Veröffentlichung am "schwarzen Brett" des BCO an
drei Spieltagen hintereinander bekannt gegeben haben. Die
Verantwortlichkeit für die Bekanntgabe und deren
Durchführung trägt der Veröffentlichende.
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11.7
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Wenn nach Ansicht des Vorstandes ein wichtiger Anlaß
vorliegt oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der
Gründe die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verlangt, ist sie vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung gemäß Ziffer 11.3 einzuberufen.
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11.7.1
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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11.7.2
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Eine schriftliche Abstimmung durch Abwesende ist
zulässig, wenn die Hauptversammlung das mit 2/3 Mehrheit
für einzelne Tagesordnungspunkte vorher beschlossen
hat. Ausgenommen davon ist die Wahl des Vorstandes.
Stimmenübertragung ist unzulässig.
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11.7.3
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Jugendliche können durch einen berechtigten gesetzlichen
Vertreter vertreten werden. Auf Verlangen hat der gesetzliche
Vertreter seine Berechtigung nachzuweisen. Ohne Nachweis hat
er kein Stimmrecht.
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11.8
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/10
der Mitglieder anwesend sind. Dabei werden die Vorstandsmitglieder
nicht mitgezählt.
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11.8.1
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Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann die
Mitgliederversammlung für frühestens eine Woche,
jedoch spätestens vier Wochen danach, erneut vom
Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem
Vertreter, einberufen und fortgesetzt werden.
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11.8.2
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Die Bekanntgabe erfolgt gemäß Ziffer 11.3. Die Frist
von drei Wochen ist auf drei Tage verkürzt.
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11.8.3
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Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
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11.8.4
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Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit durch
Handzeichen gefaßt, es sei denn, daß von einem der
anwesenden Mitglied schriftliche Abstimmung gefordert wird.
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11.8.5
|
Satzungsänderungen erfordern 2/3 und die Auflösung
des Vereins 3/4 Mehrheit. Satzungsänderungen und die
Auflösung müssen mit der Ladung zur
Mitgliederversammlung (bei Satzungsänderung mit
Änderungsvorschlag) bekannt gegeben werden.
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11.9
|
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es ist vom Leiter der Versammlung und vom
Protokollführer zu unterschreiben. Soweit einer der
vorgenannten verhindert ist, ist das Protokoll an dessen Stelle
von einem in der Versammlung anwesend gewesenen Vorstandsmitglied
mit zu unterschreiben.
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11.9.1
|
Eine Durchschrift ist dem DBV gem. dessen Satzungen zuzusenden.
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11.9.2
|
Das Protokoll ist den Mitgliedern durch Aushang am schwarzen
Brett unverzüglich nach der nächsten, auf die
Mitgliederversammlung folgenden, Vorstandssitzung bekannt zu
machen.
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11.9.3
|
Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können
als Antrag nur in der nächsten Mitgliederversammlung
eingebracht werden. Der Antrag ist dem Vorstand mindestens
vier Wochen vor der Hauptversammlung und den Mitgliedern
danach entsprechend Ziffer 11.6 bekanntzugeben.
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§ 12
Der Vorstand
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12.1
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Zum Vorstand gehören:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Sportwart/in
- der/die Schriftführer/in
- der/die Pressewartin
Für den Sportwart können ein oder mehrere Stellvertreter
gewählt werden. Für Einzelaufgaben, wie
z. B. Durchführung von Spielabenden, Turnieren, Bridgekursen
etc. sollen geeignete Personen beauftragt werden.
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12.2
|
Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt;
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12.2.1
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Vor Ablauf der Amtsperiode ist eine Neuwahl des Vorstandes in
einer Mitgliederversammlung möglich, wenn das von mehr
als 1/3 der Mitglieder oder dem Vorstand verlangt und
gleichzeitig schriftlich Vorschläge über die
Neuzusammensetzung des Vorstandes zusammen mit dem
schriftlichen Einverständnis der Vorgeschlagenen beim
Vorstand eingereicht werden. Der eingereichte Antrag mit der
Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, ohne
Einverständniserklärung, ist den Mitgliedern
unverzüglich entsprechend Ziffer 11.3 bekanntzumachen.
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12.2.2
|
Der Vorstand wird stets für eine volle Amtsperiode
gewählt. Bei der Wahl kann der Vorstand einzeln oder
gesamt gewählt werden.
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12.2.3
|
Die Wiederwahl ist zulässig.
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12.2.4
|
Ein Vorstandsmitglied darf nicht mehr als zwei weitere Ämter
übernehmen
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12.2.5
|
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, darf sich der
Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl selbständig
ergänzen.
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12.2.6
|
Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung. Entscheidungen des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes
Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Übernahme
weiterer Vorstandspositionen erhöht sich das Stimmrecht
nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
|
|
12.2.7
|
Der Vorstand leitet den Verein unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung, der Satzung und
der von der Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüssen.
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12.3
|
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
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§ 13
Die Schiedsgerichte
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13.1
|
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren
auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden ein Ehrengericht. Das Gericht
besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören, unbescholten, mindestens 21 Jahre alt und seit
über fünf Jahren Mitglieder im BCO (und/oder seines
Vorgängervereins) sind.
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13.1.1
|
Diese wählen ihren Vorsitzenden selbst, der das
Ehrengericht leitet.
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13.1.2
|
Das Ehrengericht wird tätig bei Einsprüchen gegen
Ausschlüsse.
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13.1.3
|
Bei Satzungsverstößen kann es von sich aus
tätig werden.
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13.1.4
|
Das Ehrengericht kann als Strafen
- Ermahnungen
- Verwarnungen
- Tadel
- Geldbußen
- Ausschluß von einzelnen Spieltagen
- Ausschluß von mehreren Spieltagen
- Teilnahmeverbot an bestimmten Turnieren
auch anderer Vereine oder
- Ausschlüsse aus dem Verein
aussprechen.
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13.2
|
Weiter wird ein ständiges Turnierschiedsgericht für vier
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
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13.2.1
|
Vorstandsmitglieder können dem Turnierschiedsgericht
angehören.
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13.2.2
|
Das Turniergericht entscheidet auf Antrag eines betroffenen
Mitglieds/Teilnehmers an einem Turnier über alle Fragen,
die die Turnierordnung sowie die Turnierregeln betreffen und
nicht dem Ehrengericht obliegen.
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13.3
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Gemeinsame Bestimmungen:
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13.3.1
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Jedes Schiedsgerichtsmitglied soll die Möglichkeit
erhalten, an der Entscheidung mitzuwirken, soweit es nicht
entsprechend Ziffer 13.3.4 ausgeschlossen ist.
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13.3.2
|
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt. Davon sind die Beschlüsse über den
Ausschluß aus dem BCO ausgenommen. Für diese ist
eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
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13.3.3
|
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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13.3.4
|
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn drei
seiner Mitglieder an dem Beschluß mitwirken. Soweit ein
Mitglied des Schiedsgerichts, dessen Partner, ein naher
Verwandter oder Verschwägerter von der Entscheidung
direkt berührt sein könnte, darf es an ihr nicht
mitwirken. Gegebenenfalls hat sich das Schiedsgericht zu
ergänzen. Eine direkte Berührung liegt nicht vor,
wenn durch die Entscheidung das Turnierergebnis geändert
wird und die Änderung nicht bewirkt, daß das
Schiedsgerichtmitglied vom Abstieg oder in den Clubpunkten
berührt ist.
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13.3.5
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Eine Berufung gegen Beschlüsse des Ehrengerichts ist nur
binnen einer Frist von einem Monat und gegen Beschlüsse
des Turnierschiedsgerichts nur binnen einer Woche nach deren
jeweiliger Bekanntgabe zum Schiedsgericht des Bezirksverbandes
Nordwest e.V. zulässig. Die vom Bezirksverband
geforderten Formalien sind einzuhalten. Soweit der
Bezirksverband den Rechtsweg zu den Schiedsgerichten des DBV
eröffnet, sind die vom Bezirksverband, bzw. dem DBV
gesetzten Fristen allein maßgeblich.
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13.3.6
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Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist binnen einer
weiteren Frist von zwei Wochen erst möglich, wenn eine
letztmögliche unanfechtbare Entscheidung der
verbandsinternen Schiedsgerichtsbarkeit vorliegt.
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13.3.7
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Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden schriftlich
bekanntgegeben.
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§ 14
Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Mindestens 3/4 der Mitglieder
müssen anwesend sein. Im übrigen gilt Ziffer 11 ff.. Im
Auflösungsbeschluß ist eine Entscheidung über die
Verwendung des Vereinsvermögens zu treffen.
Oldenburg, den 04.03.1997
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SatzungBCO970304.doc.